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Aktualisierte Regelung nach dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.11.2021

Aktualisierte Regelung nach dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.11.2021

Neue Regelungen für Besucher*innen

Liebe Angehörige*innen,
liebe Besucher*innen
sehr geehrte Damen und Herren,

am 22. November 2021 hat der Gesetzgeber ein neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Danach dürfen Besucher*innen unsere Pflegeeinrichtungen nur dann betreten, wenn diese einen Test gemäß § 2 Nummer 2 oder Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen können.

Wichtig: dies gilt nicht für die in unseren Einrichtungen und Betrieben betreute Bewohner*innen oder Gäste der Tagespflege. Diese müssen nicht getestet werden, bevor diese das Haus betreten.

Bewohner*innen können und dürfen ihre Besucher*innen nach wie vor im eigenen Zimmer empfangen. Für die Besucher*innen gilt nach wie vor die Pflicht eine FFP-2 Maske für die Dauer des Aufenthaltes im Haus zu tragen. Bitte beachten Sie, dass das Tragen einer FFP-2 Maske die Pflegebedürftigen auch vor anderen Infektionskrankheiten schützt, wie z.B. einen Magen-/Darminfekten. Bedenken Sie bitte, dass das Immunsystem von der Pflegebedürftigen oftmals geschwächt ist.

Das Begleiten der Bewohner*innen in das Restaurant, den Garten oder sonstigen Gemeinschaftsräumen durch die Besucher*innen ist derzeit nicht möglich.

Eine Begrenzung der Besuchszeit ist nicht gegeben.

Die bereits veröffentlichten Zeiten für Testungen in unseren Einrichtungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Wir bitten aber alle Besucher*innen möglichst einen Testnachweis schon für die Besuche mitzubringen, da unsere Testkapazitäten begrenzt sind.

Für weitere Rücksprachen stehen wir natürlich sehr gern zur Verfügung.

Weiterhin wünschen wir uns allen einen guten Verlauf durch die Zeit der Pandemie!

Wolfgang Schilling
Geschäftsführer

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