Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege
Manche Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, z. B. weil eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt oder der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtunge
Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege.
Einen Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege haben alle Menschen, für die eine festgestellte Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 besteht; sowie Personen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall unvorhergesehen pflegebedürftig sind und kurzzeitige Unterstützung benötigen.
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